Satzung des Hundesportverein Mirow e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “ Hundesportverein Mirow e. V. “. Er ist beim Amtsgericht in Neustrelitz unter der Nr. 65 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neustrelitz.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Verbänden

Der Hundesportverein Mirow e. V. ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e. V. ( DVG ). In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern an. Die Satzungen und Ordnungen des DVG sowie die Beschlüsse seiner Organe sind geltendes Vereinsrecht im Sinne dieser Satzung.

§ 4 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Hundesportverein Mirow e. V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Die Mittel des Hundesportvereins Mirow e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Hundesportvereins Mirow e. V. keine Rückerstattung der geleisteten Sacheinlagen. Der Hundesportverein Mirow e. V. erfasst die Freunde des Hundesports und fördert sie mit dem Ziel der artgerechten und sinnvollen Ausbildung der Hunde, deren Leistungssteigerung und der Hundehaltung zum gesellschaftlichen Nutzen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Schaffung

von vielfältigen Möglichkeiten der sinnvollen und aktiven Freizeitgestaltung durch den Sport mit dem Hund, durch die Unterstützung der Bestrebungen zur Gesunderhaltung durch Sport, der Naturverbundenheit und des Umweltschutzes sowie des Tierschutzes. Insbesondere fördert der Hundesportverein Mirow e. V. die Ausbildung von Schutz- und Gebrauchshunden aller Art und Verbreitung des Breitensports. Der Hundesortverein Mirow e. V. unterstützt die Zusammenarbeit mit den diensthundehaltenden Behörden in der Ausbildung von Dienst-, Schutz-, Fährten- und Begleithunden und in der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Rahmen der Möglichkeiten des geltenden Rechts. Der Hundesportverein Mirow e. V. fördert die Durchführung von internen und verbandsöffentlichen Prüfungen und Wettkämpfen im Hundesport. Er unterstützt die Entwicklung junger Menschen beim Sport mit dem Hund. Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit mit dem Hund und für den Hundesport.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Hundesportvereins Mirow e. V. kann jede unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet und nicht aus einem zum Verband gehörigen Verein ausgeschlossen ist. Das Mindestalter für die Sportarten kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung gesondert geregelt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Anmeldung zur Aufnahme im Hundesportverein Mirow e. V. hat durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag, Wohnung und Straße zu erfolgen. Mit dieser Anmeldung ist die Weitergabe der Daten an den Verband und die Verwendung für die Erfordernisse des Sports zulässig. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß und ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag angegebenen Datum. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.

§ 6 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere Regelungen enthalten. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Hundesportvereins Mirow e. V. und auf die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen, sowie Teilnahme an den Verbandsveranstaltungen im Rahmen der Zulassungsbedingungen. Jedes Mitglied hat den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben. Die konfessionelle und politische Neutralität des Hundesportverein Mirow e. V. ist zu achten. Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Beschlüsse sowie die Einzelanweisungen der zuständigen Verbands- und Vereinsorgane sind einzuhalten. Auf die Einhaltung der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes und auf die verbandsinternen Verpflichtungen zum Abschluß von Haftpflichtversicherungen ist besonders zu achten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

Der Austritt aus dem Hundesportverein Mirow e. V. ist nur zum Jahresende mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

Die Mitgliedschaft endet durch Streichung. Die Streichung ist vom Vorstand vollziehbar, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz vorangegangener zweimaliger Mahnung unter Androhung der Streichung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung wird zum Jahresende ohne Verzicht auf die ausstehenden Beiträge wirksam. Die Rechte des Mitgliedes ruhen mit der Bekanntgabe der Streichung durch Einschreibebrief an den Betroffenen.

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder die Vereinspflichten nicht erfüllt werden. Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Hingegen erlöschen die Ansprüche des Hundesportvereins Mirow e. V. erst mit Ablauf des Geschäftsjahres. Dem Betroffenen ist eine Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren. Der Betroffene kann die Überprüfung der Vorstands

entscheidung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsausweise und Abzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Funktionsträger haben die Unterlagen des Arbeitsgebietes ihrem Nachfolger zu übergeben.

§ 8 Organisationsaufbau

Organe des Hundesportverein Mirow e. V. sind:

Die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand und die Revisionskommission. Dem Hundesportverein Mirow e. V. steht die Gründung von Sportabteilungen frei. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Hundesportverein Mirow e. V. . In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Revisionskommission entgegen und fasst hierüber Beschluß ( Missbilligung/ Entlastung ). Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über grundlegende Aufgaben, über Satzungsänderungen sowie über eingereichte Anträge. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission. Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag und andere Abgaben fest. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer 14-tätigen Frist unter Angabe der Tagesordnung im ersten Quartal des Jahres einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses beantragt. Anträge der Mitglieder sollen möglichst 6 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden, sie können in dringenden Fällen am Versammlungstag unmittelbar nach Bekanntgabe der Tagesordnung gestellt werden. Diese am Tage der Versammlung gestellten Anträge werden nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen. Weitere Zusammenkünfte der Mitglieder dienen der Information durch den Vorstand, der Diskussion über Fragen des Hundesports oder der Weiterbildung der Mitglieder in kynologischen Fragen und der Pflege der Geselligkeit.

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen ist. Bei Beginn einer Mitgliederversammlung wird der Schriftführer für die Versammlung festgelegt. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer/in zu unterschreiben. Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Sie hat jederzeit das Recht zur Kontrolle der Buchführungen. Mindestens einmal jährlich hat sie sich durch Prüfung der Kassen- und Buchführung von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu überzeugen. Sie kann Empfehlungen über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geben. Die Revisionskommission besteht aus zwei Vereinsmitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Sportabteilungen, deren Schaffung durch die Mitgliederversammlung für die jeweiligen Hundesportarten bestimmt werden kann, werden durch die jeweiligen Ausbildungswarte geleitet. Die Abteilungen regeln die praktische Durchführung der Übungsstunden und der Veranstaltungen. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Ausbildungswarte den Fachabteilungen übertragen, der Mitgliederversammlung bleibt aber das Recht auf Bestätigung dieser Wahl. Soweit durch gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen den einzelnen Fachabteilungen besondere Rechte, Mittel oder Zuweisungen zustehen, sind diese durch Mitgliederversammlungsbeschluß den jeweiligen Abteilungen zuzuweisen. Finanzielle Zuweisungen sind ggf. durch den Geschäftsführer/in gesondert auf Anweisung der Fachabteilung zu verwalten.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus : - der/dem 1. Vorsitzenden

- der/dem 2. Vorsitzenden - der/dem Geschäftsführer/in - der/dem Obfrau/Obmann für Ausbildung und Sport - der/dem Obfrau/Obmann für Öffentlichkeitsarbeit

Der  Vorstand nimmt alle im Hundesportverein Mirow e. V. anfallenden Geschäfte und Aufgaben wahr. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1.Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in jeweils in Einzelvertretung.

§ 10 Wahlen und Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihre Funktion von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Eine geheime Abstimmung hat stattzufinden, wenn mehr als ¼ der Mitgliederversammlung dieses fordert. Abstimmungen in den Organen finden mit einfacher Mehrheit statt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist eine ehrenamtliche, jedoch werden den Mitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstehende Kosten vergütet.

§ 11 Finanzen

Der Hundesportverein Mirow e.V. ist finanziell selbstständig. Er finanziert sich aus - Beiträgen - Umlagen - Einnahmen aus Veranstaltungen - Einahmen aus Spenden - Einnahmen aus Hundesportartikeln und Werbung - Kostenbeiträgen zu Dienstleistungen Der Vorstand erstellt jährlich im Voraus einen Haushaltsplan. Die Erstellung der Bilanz und der Gewinn-Verlustrechnung sowie die Buchführung des Hundesportverein Mirow e.V. richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Die Einnahmen des Hundesportverein Mirow e.V. müssen mit den Zielen des Hundesportes im Einklang stehen. Die Ausgaben dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben verwendet werden. Das Vereinsvermögen dient ausschließlich  gemeinnützigen Zwecken des Hundesportverein Mirow e.V.

§ 12 Ordnungen

Zur Regelung des Vereinslebens können für die einzelnen Organe oder Teilbereiche Ordnungen erlassen werden. Das Recht auf Erlass von Ordnungen steht grundsätzlich der Mitgliederversammlung zu, sie kann dieses Recht auf den Vorstand delegieren. Die Mitgliederversammlung kann eigene Ordnungen erlassen, sie kann die Ordnungen des Verbandes aber auch übernehmen. Die Bestimmungen der Ordnungen sind unmittelbar geltendes Satzungsrecht.

§ 13 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Die Satzung des Hundesportverein Mirow e.V. kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden. Die Auflösung des Hundesportverein Mirow e.V. kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck 4 Wochen vorher einberufen wurde. Aus der Einladung muß der beabsichtigte Zweck ersichtlich sein. Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Hundesportverein Mirow e.V. an den DRKKreisverband Mecklenburg-Strelitz zwecks Verwendung für die Ausbildung von Rettungs-, Lawinen- und Blindenhunden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 07.03. 2009 auf der Jahreshauptversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

 

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